Germany – Technical inspection and testing services – Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel an Potsdamer Schulen und Einrichtungen
Landeshauptstadt Potsdam
- Deadline
- 21 Sept 2026
- Published
- 01 Sept 2026
- Source
- TED Europa
- Reference
- 600440-2026
Deadline confirmed with the source today.
Description
b) Durchführungszeitraum und Prüfintervall Die Prüfungen sind einmal pro Kalenderjahr in den jeweiligen Einrichtungen auszuführen und jeweils bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abzuschließen. Ausnahme hierbei ist die Förder- und Beratungsstelle. Diese ist alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Prüfungen erfolgen während des laufenden Schulbetriebs (Montag bis Donnerstag: 08:30 bis 15:00 Uhr, Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr) oder nach Vereinbarung (innerhalb der Schulferien). Durch den Unterrichtsbetrieb kommt es meist zu einem nicht kontinuierlichen Prüfungsablauf. Wartezeiten sind einzukalkulieren; diese werden nicht gesondert vergütet. Die zu prüfenden ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel sind im Gebrauch und durch das Prüfpersonal auszustecken, zu prüfen und dann wieder, wie vorgefunden einzustecken. Damit die Ausführung zusammenhängend ausgeführt werden kann, ist es notwendig einen Termin pro zu prüfender Einrichtung grundsätzlich vier Wochen im Voraus mit dem zuständigen Ansprechpartner abzustimmen und auch dem AG elektronisch mitzuteilen. Ausnahmen hiervon sind in gemeinsamer Abstimmung mit dem zuständigen Ansprechpartner zu treffen. Das prüfende Personal des AN begeht das Gebäude und prüft jede Etage separat und systematisch. Elektrogeräte, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung in Schränken, Rollcontainern u. ä. befinden, werden nicht geprüft. c) Eingesetztes Prüfpersonal Die von dem AN eingesetzten Prüferinnen und Prüfer müssen befähigte Personen gemäß Definition der DGUV V4 203-071 sein. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) mit dem Nachweis als befähigte Person dürfen Wiederholungsprüfungen durchführen, sofern Sie unter Aufsicht einer Elektrofachkraft des AN stehen. Der AN wird im Rahmen seiner Leistungserbringung in den Schulen unweigerlich direkt oder indirekt mit Minderjährigen in Kontakt kommen. Vor diesem Hintergrund versichert der AN, dass er sich von allen Mitarbeitenden, die er im Rahmen der gegenständlichen Leistung zum Einsatz bringt, ein jährlich aktuelles ("erweitertes") Führungszeugnis gemäß § 30 Abs.1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) (alternativ gleichwertige Registerauszüge anderer Länder) vorlegen lässt und prüft. Der AN stellt sicher, dass er grundsätzlich nur Mitarbeitende zum Einsatz bringt, die frei von Einträgen im erweiterten Führungszeugnis sind. Wenn der AN beabsichtigt, Mitarbeitende mit Einträgen im erweiterten Führungszeugnis zum Einsatz zu bringen, ist dies vorher mit dem AG, unter Einsichtnahme in die jeweiligen Führungszeugnisse, abzustimmen. Das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Nach Auftragserteilung sind Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Prüfpersonals und die Führungszeugnisse vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Zudem übermittelt der AN dem AG eine Liste aller Mitarbeitenden, die an den Prüfungen in den Schulen/Einrichtungen vor Ort beteiligt sein werden. Bei Änderungen an dieser Mitarbeitendenliste ist dem AG eine aktualisierte Liste mindestens 10 Tage vor Wirksamkeit mitzuteilen. Der AN legt dem AG auch für neu eingesetzte Mitarbeitende unaufgefordert ein erweitertes Führungszeugnis mit dem Ergebnis "ohne Einträge" vor.